BOSS Carsharing – Ing. Reinhard Diwald aus Traun in Oberösterreich – copy – copy – copy
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BOSS Carsharing – Ing. Reinhard Diwald aus Traun in Oberösterreich5

AGB

Geschäftsbedingungen für Fahrzeug -Vermietung, Stand 10/2020 www.boss-carsharing.com

I. Überlassungsgegenstand

Der Vermieter, Reinhard Diwald, Riesterstraße 4a, 4050 Traun, Tel-Nr.: 0664 / 111 51 47, nachfolgend kurz Diwald genannt, überlässt an den obenstehenden Mieter das Fahrzeug. Die Vertragsbedingungen der Miete erlangen mit Unterzeichnung des Mietvertrages ausschließliche Gültigkeit, Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Nutzer erklärt den Mietgegenstand eingehend besichtigt zu haben und sich von dessen ordnungsgemäßen Zustand überzeugt zu haben. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Fahrzeuges an, dass sich dieser mit samt seinem Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet. Diwald händigt dem Nutzer die Fahrzeugpapiere sowie den Schlüssel für den Mietgegenstand aus.

II. Miete

Die Vermietung durch Diwald erfolgt entgeltlich entsprechend der jeweils gültigen Preisliste bzw. Preisvereinbarung, welche die
gewöhnliche Abnutzung, die Haftpflichtversicherung und die Kfz-Steuer enthält. Des Weiteren ist eine Kaution bei Unterfertigung des Mietvertrages bei Diwald zu hinterlegen.

III. Benutzung

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter gelenkt werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Überlassungsgegenstandes an Dritte ist dem Mieter untersagt. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur mit entsprechendem, dafür
zulässigem Führerschein in Betrieb nehmen.

IV. Reparatur / Service / Wartung

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung des Fahrzeuges maßgeblichen
Vorschriften zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in einem betriebs- und
verkehrssicheren Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindenden Betriebshandbuches über die
richtige Bedingung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten.
Der Mieter hat Diwald über jede bevorstehende, notwendige Reparatur zu unterrichten und kann dieser bestimmen, dass mit der
Vertragswerkstatt Diwalds der Werkvertrag zustande kommen soll. Der Mieter ist keinesfalls berechtigt, auf den Namen oder die Rechnung
Diwalds Aufträge zu erteilen. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter haftet Diwald für jeden durch Falschtanken entstandenen Schaden.

V. Versicherung

Das Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen
Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Wird Diwald von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter verursacht wurden
in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter Diwald diesbezüglich gänzlich Schad und klaglos zu halten.

VI. Mieterhaftung

Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrzeuges. Normale Gebrauchsspuren und die gewöhnliche Abnutzung stellen
keine Schäden dar. Des Weiteren haftet der Mieter für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für Verstöße gegen die vertraglich
auferlegten Pflichten. Bei einem solchen Verstoß hat der Mieter auch die Schadenfolgekosten zu ersetzen. Der Mieter haftet jedenfalls für alle während der Überlassenzeit begangenen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsbestimmungen. Der Mieter hält Diwald hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstige Kosten Schad- und klaglos.

VII. Unfall, Diebstahl, Brand etc.

Im Falle eines Unfalles mit dem Fahrzeug oder bei sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges muss die ansässige und zuständige Polizei zur Unfallaufnahme bzw. Anzeigeaufnahme hinzugezogen werden. Die Kosten für die Beiziehung der Polizei sind vom Mieter zu tragen. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber anderen Unfallbeteiligten, noch gegenüber Ermittlungsbeamten oder gegenüber der gegnerischen Versicherung anerkannt werden.
Der Mieter hat Diwald einen ausführlichen schriftlichen Bericht bzw. den Unfallbericht der Polizei auszuhändigen. Bei Wildschäden,
Vandalismus, Diebstahl oder sonstigen Schäden ist stets eine polizeiliche Anzeigenbestätigung zu übermitteln.

VIII. Pflichten des Mieters

Das Fahrzeug darf ohne schriftliche Einwilligung Diwalds nicht an Sportveranstaltungen teilnehmen, zu Testzwecken für gewerbliche
Personen oder Güterfernverkehr (Transportgewerbe), zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet
werden.
Der Mieter hat das Fahrzeug im selben Erhaltungszustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
Grundsätzlich ist es dem Mieter nicht gestattet Haustiere im Fahrzeug mitzunehmen. Im Einzelfall kann aber eine Genehmigung Diwalds
eingeholt werden, sollte sich aber daraus eine Verschmutzung oder gar eine Geruchseinwirkung auf den Mietgegenstand ergeben, so ist
Diwald berechtigt, die daraus resultierende Wertminderung des Fahrzeuges vom Mieter einzufordern bzw. eine nötige Spezialreinigung zu verrechnen.
Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden um leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe zu befördern.
Der Mieter ist dazu verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass
sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.

IX. Rückgabe des Mietgegenstandes

Der Mietgegenstand ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters zu räumen, zu reinigen und im übernommenen
Erhaltungszustand zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet bei Rückgabe des Fahrzeuges, Mängel von denen der Mieter Kenntnis hat
Diwald unaufgefordert mitzuteilen.

X. Aufrechnungsverbot

Der Mieter ist nicht berechtigt allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, mit dem Unkostenbeitrag oder der
Sicherheitsleistung zu kompensieren und aus diesem Grund den Unkostenbeitrag ganz oder teilweise zurückzubehalten. Der Mieter ist zur Aufrechnung von Forderungen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung von Diwald schriftlich anerkannt oder durch ein
rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde.

XI. Schlussbestimmung

Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche
Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der Mieter ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes
ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der
Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Österreich, Traun. Erfüllungsort ist die Anschrift
Diwalds, 4050 Traun.

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